Mit allzu akribischen Abklärungen konnte die Bereitschaft der Gegenpartei zu einem Einlenken offenbar wieder zerstört werden. Die Abklärungen des Klägers mussten nicht in erster Linie auf ihre spätere Verwendbarkeit im allenfalls fortzuführenden Prozess ausgerichtet werden, galt es doch in erster Linie, eine pro-zessuale Auseinandersetzung der Parteien durch eine einvernehmliche Lösung zu verhin-dern. Die zu findende Lösung sollte auch realisierbar sein, andernfalls die Gegenpartei wohl kaum zustimmen würde oder sich die eigene Partei später um den erwarteten Erfolg geprellt sehen würde. Der Kläger musste den Auftrag der Beklagten in diesem Sinne verstehen und ausführen.