Aber auch die Beklagte wollte einen Anteil an einer geerbten Liegenschaft in L. als Eigengut behandelt wissen. Wenn der Kläger in dieser Lage die wohlverstandenen Interessen der Beklagten in den Konveniumsverhandlungen richtig wahrnehmen wollte, so hatte er darnach zu trachten, die Konveniumsverhandlungen - anders als sein Vorgänger - zu einem raschen und positiven Abschluss zu bringen. Angesichts des Widerstandes der Gegenpartei war dies nur möglich, wenn die Beklagte ein gewisses Entgegenkommen zeigte. Mit allzu akribischen Abklärungen konnte die Bereitschaft der Gegenpartei zu einem Einlenken offenbar wieder zerstört werden.