Sicher konnte die Befürchtung nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Auszahlung eines güterrechtlichen Anteils an der Y. AG von gut Fr. 1,5 Mio. an die Beklagte den Fortbestand der Firma und damit das wirtschaftliche Auskommen des Ehemannes und folglich auch die Unterhaltsbeiträge an die Beklagte gefährden konnte. Aber auch die Beklagte wollte einen Anteil an einer geerbten Liegenschaft in L. als Eigengut behandelt wissen.