Aus den Verhörprotokollen muss wohl eher der Schluss gezogen werden, dass die Aktien zumindest teilweise unentgeltlich übertragen wurden, doch bleibt der Entscheid darüber dem hier nicht bekannten Ausgang des Scheidungsprozesses vorbehalten. Dieser Unsicherheit musste jedenfalls bei den Konveniumsverhandlungen Rechnung getragen werden. Sicher konnte die Befürchtung nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Auszahlung eines güterrechtlichen Anteils an der Y. AG von gut Fr. 1,5 Mio. an die Beklagte den Fortbestand der Firma und damit das wirtschaftliche Auskommen des Ehemannes und folglich auch die Unterhaltsbeiträge an die Beklagte gefährden konnte.