eingebracht zu haben. Der Ehemann stellte dann aber die Gültig-keit des zweiten Ehevertrages in Frage und wollte die Aktien der Y. AG zumindest zum Teil geschenkt erhalten haben und diese daher als Eigengut von der güterrechtlichen Auseinan-dersetzung ausnehmen. Im Zusammenhang mit Aussagen zur Art der Aktienübertragung auf den Ehemann der Beklagten, entspann sich ein Strafprozess vor dem Verhöramt Obwalden. Aus den Verhörprotokollen muss wohl eher der Schluss gezogen werden, dass die Aktien zumindest teilweise unentgeltlich übertragen wurden, doch bleibt der Entscheid darüber dem hier nicht bekannten Ausgang des Scheidungsprozesses vorbehalten.