Dabei ist oft das Verhältnis zwischen Druck zu genauer Auskunft und Bereitschaft zum Nachgeben entscheidend für den Erfolg der Ver-handlungen. Neben diesen allgemeinen Überlegungen war in den konkreten Konveniumsverhand-lungen der Eheleute B. zu beachten, dass diese einen ersten Ehevertrag vom 4. Dezember 1971 abgeschlossen hatten, in welchem sie sich dem Güterstand der Güterverbindung mit Zuweisung des Vorschlages unterstellt hatten, diesen dann aber kurz vor der Einreichung der Scheidungsklage mit Vertrag vom 19. August 1994 geändert hatten, womit sie sich dem Gü-terstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstellten und gleichzeitig festhielten, keinerlei Vermögenswerte in die Ehe