Bei güter-rechtlichen Zahlungen aus der zur Erwerbstätigkeit dienenden Substanz stellt sich nicht sel-ten die Frage der Realisierbarkeit bzw. der Gefährdung der späteren Unterhaltsleistungen und des Einflusses auf die Anwartschaften von gemeinsamen Nachkommen. Aus taktischen Gründen kommt dazu, dass ein Konvenium nur bei Einverständnis beider Ehepartner zustan-de kommt und daher zumeist wie jeder Vergleich Abstriche von beiden Seiten benötigt. Pro-zessual ist zu berücksichtigen, dass die verhandelnden Parteien und ihre Rechtsvertreter nicht über die Zwangsmittel des Gerichtes verfügen und daher zu einem schönen Teil auf die Mitwirkung der Gegenseite angewiesen sind.