Einig sind sich die Parteien, dass der Ehemann der Beklagten, der im Ehescheidungsprozess keine Klageantwort eingereicht hatte, wenig auskunftsfreudig über seine finanziellen Verhältnisse war, die mit Rechtsanwalt X. (Vorgänger des Klägers) geführten Konveniumsverhandlungen bereits einmal hatte scheitern lassen und danach trach-tete, möglichst viele Vermögenswerte von der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit der Beklagten auszunehmen. Konveniumsverhandlungen haben einen eigenen Charakter und unterscheiden sich von Vergleichsverhandlungen in andern Prozessen vor allem dadurch, dass sie zwischen zwei Eheleuten geführt werden, die sich einmal zugetan waren und durch gemeinsame Kinder oder