Sie bestritt die Darstellung des Klägers in der Replik nicht, dass sie das nötige Vertrauen in das Kantonsgericht für eine Fortsetzung des Verfahrens nicht hatte. Einig sind sich die Parteien, dass der Ehemann der Beklagten, der im Ehescheidungsprozess keine Klageantwort eingereicht hatte, wenig auskunftsfreudig über seine finanziellen Verhältnisse war, die mit Rechtsanwalt X. (Vorgänger des Klägers) geführten Konveniumsverhandlungen bereits einmal hatte scheitern lassen und danach trach-tete, möglichst viele Vermögenswerte von der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit der Beklagten auszunehmen.