Massgebend ist das vom Anwalt in der betreffenden Situation in guten Treuen zu erwartende, sachgerechte Verhalten. 4.- Die Beklagte gibt ausdrücklich zu, sie sei mit der Aufnahme von Vergleichsverhand-lungen mit ihrem Ehemann und dessen Anwalt einverstanden gewesen und habe eine spedi-tive Lösung angestrebt. Sie bestätigt auch die Ausführungen des Klägers, sie sei im Zeitpunkt des Anwaltswechsels zum Kläger über die Tatsache frustriert gewesen, dass die Schei-dungssache jahrelang nicht vorwärts gegangen sei. Sie bestritt die Darstellung des Klägers in der Replik nicht, dass sie das nötige Vertrauen in das Kantonsgericht für eine Fortsetzung des Verfahrens nicht hatte.