Aufgrund der in Art. 398 OR statu-ierten Treuepflicht hat der Anwalt die Interessen des Klienten nach besten Kräften wahrzu-nehmen und alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigen könnte. Somit bemisst sich das Mass der vom Anwalt anzuwendenden Sorgfalt nicht nur anhand des vom Klienten erhaltenen konkreten Auftrages, sondern auch anhand des wohlverstandenen Interesses des Klienten. Massgebend ist das vom Anwalt in der betreffenden Situation in guten Treuen zu erwartende, sachgerechte Verhalten.