Zudem haftet der Beauftragte nicht für den Erfolg, sondern dafür, dass er das erforderliche Mass der Sorgfalt anwendet. Bezugspunkt der Sorgfalt ist die Qualität der Leistung im Hinblick auf das Leistungsziel. Als Sorgfaltspflichtverletzung gilt jede Abweichung von einem nach den Inte-ressen des Gläubigers beurteilten, sachgerechten Handeln (Fellmann Walter, Die Haftung des Anwalts, in: Festschrift SAV, Bern 1998, S. 192 f.). Aufgrund der in Art. 398 OR statu-ierten Treuepflicht hat der Anwalt die Interessen des Klienten nach besten Kräften wahrzu-nehmen und alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigen könnte.