Die Güte der Dienstleistungen des Anwaltes hängt aber von den Umständen und vom Schwierigkeitsgrad ab, mit dem er kon-frontiert ist (BGE 117 II 563 = Praxis 81 [1992] Nr. 185). Insbesondere in aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen richtet sich die Sorgfalt des Anwalts nach dem vom Mandanten erwarteten Erfolg. Müsste nämlich der Anwalt das gleiche Ergebnis wie nach durchgeführtem Prozess erreichen, müsste er einen derartigen Aufwand betreiben, der es die Vergleichsver-handlungen zu führen dem Mandanten gerade nicht mehr ratsam erscheinen liesse. Zudem haftet der Beauftragte nicht für den Erfolg, sondern dafür, dass er das erforderliche Mass der Sorgfalt anwendet.