Der Beauftragte hat im Falle der Schlechterfüllung des Vertrages insoweit einen Vergütungsanspruch gegen-über dem Auftraggeber, als für diesen die Dienstleistung brauchbar ist (Beck P., Honoraran-spruch bei Schlechterfüllung eines Auftrages, in: Anwaltsrevue 5/1999, S. 10). Inwieweit die Dienstleistung brauchbar ist, entscheidet sich anhand des konkreten Auftrages an den Rechtsanwalt. Der Anwalt haftet zwar grundsätzlich für jedes, auch für leichtes Verschulden, welches zudem vermutet wird. Die Güte der Dienstleistungen des Anwaltes hängt aber von den Umständen und vom Schwierigkeitsgrad ab, mit dem er kon-frontiert ist (BGE 117 II 563 = Praxis 81 [1992] Nr. 185).