Bloss im Fall der völligen Unbrauchbarkeit der Leistung, die einer Nichtleistung gleichkommt, verliert der Beauftragte seinen Honoraranspruch. Dem schuldhaft handelnden Beauftragten steht kein Honorar zu, wenn dieses für den durch die Schlechterfüllung des Auf-trages verursachten Schaden konstitutiv ist, und er hat den Schaden wiedergutzumachen, der durch sein Verschulden verursacht worden ist (BGE 124 III 425 E. 3b). Der Beauftragte hat im Falle der Schlechterfüllung des Vertrages insoweit einen Vergütungsanspruch gegen-über dem Auftraggeber, als für diesen die Dienstleistung brauchbar ist (Beck P., Honoraran-spruch bei Schlechterfüllung eines Auftrages, in: Anwaltsrevue 5/1999, S. 10).