Vielmehr gilt heute der Grundsatz, dass schlechte Auftrags-erfüllung dem Auftraggeber bloss das Recht auf Minderung der Vergütung einräumt (Fell-mann, Berner Komm., N 498 zu Art. 394 OR). Das Honorar des unsorgfältig tätigen Beauf-tragten wird nach dem "Äquivalenzgedanken" gekürzt (Weber, Basler Komm., N 43 zu Art. 394 OR). Bloss im Fall der völligen Unbrauchbarkeit der Leistung, die einer Nichtleistung gleichkommt, verliert der Beauftragte seinen Honoraranspruch.