Aus den Erwägungen: 3.- Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes (Art. 398 Abs. 2 OR). Eine nicht gehörige Erfüllung des Auftra-ges führt nicht einfach zu einem Verlust des Anspruches auf Honorar (BGE 124 III 423 = Praxis 88 [1999] Nr. 22; vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 22.12.1999, in: Semaine judiciaire 122, Nr. 31, S. 485 ff). Vielmehr gilt heute der Grundsatz, dass schlechte Auftrags-erfüllung dem Auftraggeber bloss das Recht auf Minderung der Vergütung einräumt (Fell-mann, Berner Komm., N 498 zu Art. 394 OR).