Ein Anwalt führte im Auftrag einer Klientin Verhandlungen über den Abschluss eines Ehescheidungs-Konveniums. Er unterbreitete ihr eine mit dem Gegenanwalt ausgehandelte Lösungsmöglichkeit, welche von seiner Klientin zurückgewiesen wurde. Der Anwalt beendete hierauf das Mandat und stellte Rechnung, welche die Klientin nur teilweise bezahlte. In dem vom Anwalt vor der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte angestrengten Honorarprozess warf sie ihm unsorgfältige Abklärung ihrer güterrechtlichen Forderungen und ungenügende Interessenwahrung vor. Diese Einwendungen wurden von der Aufsichtsbehörde verworfen. Aus den Erwägungen: 3.-