{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-08-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-00-6_2001-08-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=755", "Checksum": "cbe8bb9ee9fa5c24cfda716bb11bb695"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 00 6", "2001 I Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 30.08.2001 AR 00 6 (2001 I Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 30.08.2001 AR 00 6 (2001 I Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 30.08.2001 AR 00 6 (2001 I Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394 Abs. 3, 396 Abs. 1 und 398 Abs. 2 OR; §§ 20 ff. 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Dabei ist oft das Verhältnis zwischen Druck zu genauer Auskunft und Bereitschaft zum Nachgeben entscheidend für den Erfolg der Ver-handlungen. Neben diesen allgemeinen Überlegungen war in den konkreten Konveniumsverhand-lungen der Eheleute B. zu beachten, dass diese einen ersten Ehevertrag vom 4. Dezember 1971 abgeschlossen hatten, in welchem sie sich dem Güterstand der Güterverbindung mit Zuweisung des Vorschlages unterstellt hatten, diesen dann aber kurz vor der Einreichung der Scheidungsklage mit Vertrag vom 19. August 1994 geändert hatten, womit sie sich dem Gü-terstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstellten und gleichzeitig festhielten, keinerlei Vermögenswerte in die Ehe eingebracht zu haben. Der Ehemann stellte dann aber die Gültig-keit des zweiten Ehevertrages in Frage und wollte die Aktien der Y. AG zumindest zum Teil geschenkt erhalten haben und diese daher als Eigengut von der güterrechtlichen Auseinan-dersetzung ausnehmen. Im Zusammenhang mit Aussagen zur Art der Aktienübertragung auf den Ehemann der Beklagten, entspann sich ein Strafprozess vor dem Verhöramt Obwalden. Aus den Verhörprotokollen muss wohl eher der Schluss gezogen werden, dass die Aktien zumindest teilweise unentgeltlich übertragen wurden, doch bleibt der Entscheid darüber dem hier nicht bekannten Ausgang des Scheidungsprozesses vorbehalten. Dieser Unsicherheit musste jedenfalls bei den Konveniumsverhandlungen Rechnung getragen werden. Sicher konnte die Befürchtung nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Auszahlung eines güterrechtlichen Anteils an der Y. AG von gut Fr. 1,5 Mio. an die Beklagte den Fortbestand der Firma und damit das wirtschaftliche Auskommen des Ehemannes und folglich auch die Unterhaltsbeiträge an die Beklagte gefährden konnte. Aber auch die Beklagte wollte einen Anteil an einer geerbten Liegenschaft in L. als Eigengut behandelt wissen. Wenn der Kläger in dieser Lage die wohlverstandenen Interessen der Beklagten in den Konveniumsverhandlungen richtig wahrnehmen wollte, so hatte er darnach zu trachten, die Konveniumsverhandlungen - anders als sein Vorgänger - zu einem raschen und positiven Abschluss zu bringen. Angesichts des Widerstandes der Gegenpartei war dies nur möglich, wenn die Beklagte ein gewisses Entgegenkommen zeigte. Mit allzu akribischen Abklärungen konnte die Bereitschaft der Gegenpartei zu einem Einlenken offenbar wieder zerstört werden. Die Abklärungen des Klägers mussten nicht in erster Linie auf ihre spätere Verwendbarkeit im allenfalls fortzuführenden Prozess ausgerichtet werden, galt es doch in erster Linie, eine pro-zessuale Auseinandersetzung der Parteien durch eine einvernehmliche Lösung zu verhin-dern. Die zu findende Lösung sollte auch realisierbar sein, andernfalls die Gegenpartei wohl kaum zustimmen würde oder sich die eigene Partei später um den erwarteten Erfolg geprellt sehen würde. Der Kläger musste den Auftrag der Beklagten in diesem Sinne verstehen und ausführen. Würde er in allzu aufdringlicher Sucharbeit die Vermögensbestandteile des Ehe-mannes zusammengetragen und in erster Linie die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Prozesses im Auge gehalten haben, hätte er gegenteils den Erfolg seiner Bemühungen gefährdet und damit gegen den Sinn seines Auftrages verstossen. Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 30. August 2001 (AR 00 6) |"}