{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-08-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-00-6_2001-08-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=755", "Checksum": "cbe8bb9ee9fa5c24cfda716bb11bb695"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 00 6", "2001 I Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 30.08.2001 AR 00 6 (2001 I Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 30.08.2001 AR 00 6 (2001 I Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 30.08.2001 AR 00 6 (2001 I Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394 Abs. 3, 396 Abs. 1 und 398 Abs. 2 OR; §§ 20 ff. AnwG. Honoraranspruch des Anwaltes. Mass seiner Sorgfaltspflicht bei Konveniumsverhandlungen. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:39", "Checksum": "14cb687ef6deacf21e81fc60450d192a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 30.08.2001 AR 00 6 (2001 I Nr. 14)\nRegeste:\nArt. 394 Abs. 3, 396 Abs. 1 und 398 Abs. 2 OR; §§ 20 ff. AnwG. Honoraranspruch des Anwaltes. Mass seiner Sorgfaltspflicht bei Konveniumsverhandlungen. | Anwaltsrecht\n\n\n| Entscheid: | Ein Anwalt führte im Auftrag einer Klientin Verhandlungen über den Abschluss eines Ehescheidungs-Konveniums. Er unterbreitete ihr eine mit dem Gegenanwalt ausgehandelte Lösungsmöglichkeit, welche von seiner Klientin zurückgewiesen wurde. Der Anwalt beendete hierauf das Mandat und stellte Rechnung, welche die Klientin nur teilweise bezahlte. In dem vom Anwalt vor der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte angestrengten Honorarprozess warf sie ihm unsorgfältige Abklärung ihrer güterrechtlichen Forderungen und ungenügende Interessenwahrung vor. Diese Einwendungen wurden von der Aufsichtsbehörde verworfen. Aus den Erwägungen: 3.- Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes (Art. 398 Abs. 2 OR). Eine nicht gehörige Erfüllung des Auftra-ges führt nicht einfach zu einem Verlust des Anspruches auf Honorar (BGE 124 III 423 = Praxis 88 [1999] Nr. 22; vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 22.12.1999, in: Semaine judiciaire 122, Nr. 31, S. 485 ff). Vielmehr gilt heute der Grundsatz, dass schlechte Auftrags-erfüllung dem Auftraggeber bloss das Recht auf Minderung der Vergütung einräumt (Fell-mann, Berner Komm., N 498 zu Art. 394 OR). Das Honorar des unsorgfältig tätigen Beauf-tragten wird nach dem \"Äquivalenzgedanken\" gekürzt (Weber, Basler Komm., N 43 zu Art. 394 OR). Bloss im Fall der völligen Unbrauchbarkeit der Leistung, die einer Nichtleistung gleichkommt, verliert der Beauftragte seinen Honoraranspruch. Dem schuldhaft handelnden Beauftragten steht kein Honorar zu, wenn dieses für den durch die Schlechterfüllung des Auf-trages verursachten Schaden konstitutiv ist, und er hat den Schaden wiedergutzumachen, der durch sein Verschulden verursacht worden ist (BGE 124 III 425 E. 3b). Der Beauftragte hat im Falle der Schlechterfüllung des Vertrages insoweit einen Vergütungsanspruch gegen-über dem Auftraggeber, als für diesen die Dienstleistung brauchbar ist (Beck P., Honoraran-spruch bei Schlechterfüllung eines Auftrages, in: Anwaltsrevue 5/1999, S. 10). Inwieweit die Dienstleistung brauchbar ist, entscheidet sich anhand des konkreten Auftrages an den Rechtsanwalt. Der Anwalt haftet zwar grundsätzlich für jedes, auch für leichtes Verschulden, welches zudem vermutet wird. Die Güte der Dienstleistungen des Anwaltes hängt aber von den Umständen und vom Schwierigkeitsgrad ab, mit dem er kon-frontiert ist (BGE 117 II 563 = Praxis 81 [1992] Nr. 185). Insbesondere in aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen richtet sich die Sorgfalt des Anwalts nach dem vom Mandanten erwarteten Erfolg. Müsste nämlich der Anwalt das gleiche Ergebnis wie nach durchgeführtem Prozess erreichen, müsste er einen derartigen Aufwand betreiben, der es die Vergleichsver-handlungen zu führen dem Mandanten gerade nicht mehr ratsam erscheinen liesse. Zudem haftet der Beauftragte nicht für den Erfolg, sondern dafür, dass er das erforderliche Mass der Sorgfalt anwendet. Bezugspunkt der Sorgfalt ist die Qualität der Leistung im Hinblick auf das Leistungsziel. Als Sorgfaltspflichtverletzung gilt jede Abweichung von einem nach den Inte-ressen des Gläubigers beurteilten, sachgerechten Handeln (Fellmann Walter, Die Haftung des Anwalts, in: Festschrift SAV, Bern 1998, S. 192 f.). Aufgrund der in Art. 398 OR statu-ierten Treuepflicht hat der Anwalt die Interessen des Klienten nach besten Kräften wahrzu-nehmen und alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigen könnte. Somit bemisst sich das Mass der vom Anwalt anzuwendenden Sorgfalt nicht nur anhand des vom Klienten erhaltenen konkreten Auftrages, sondern auch anhand des wohlverstandenen Interesses des Klienten. Massgebend ist das vom Anwalt in der betreffenden Situation in guten Treuen zu erwartende, sachgerechte Verhalten. 4.- Die Beklagte gibt ausdrücklich zu, sie sei mit der Aufnahme von Vergleichsverhand-lungen mit ihrem Ehemann und dessen Anwalt einverstanden gewesen und habe eine spedi-tive Lösung angestrebt. Sie bestätigt auch die Ausführungen des Klägers, sie sei im Zeitpunkt des Anwaltswechsels zum Kläger über die Tatsache frustriert gewesen, dass die Schei-dungssache jahrelang nicht vorwärts gegangen sei. Sie bestritt die Darstellung des Klägers in der Replik nicht, dass sie das nötige Vertrauen in das Kantonsgericht für eine Fortsetzung des Verfahrens nicht hatte. Einig sind sich die Parteien, dass der Ehemann der Beklagten, der im Ehescheidungsprozess keine Klageantwort eingereicht hatte, wenig auskunftsfreudig über seine finanziellen Verhältnisse war, die mit Rechtsanwalt X. (Vorgänger des Klägers) geführten Konveniumsverhandlungen bereits einmal hatte scheitern lassen und danach trach-tete, möglichst viele Vermögenswerte von der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit der Beklagten auszunehmen. Konveniumsverhandlungen haben einen eigenen Charakter und unterscheiden sich von Vergleichsverhandlungen in andern Prozessen vor allem dadurch, dass sie zwischen zwei Eheleuten geführt werden, die sich einmal zugetan waren und durch gemeinsame Kinder oder zumindest Verwandte und Bekannte auch nach der Scheidung noch miteinander in Kon-takt kommen können. Mit einer vergleichsweisen Einigung über die Scheidungsfolgen wollen die Ehepartner zumeist ein rasches Urteil ermöglichen und ihre Nerven schonen. Bei den Verhandlungen ist zu beachten, dass die festzulegenden güterrechtlichen Zahlungen Einfluss auf die nach der Scheidung zu entrichtenden Unterhaltsleistungen haben können. Bei güter-rechtlichen Zahlungen aus der zur Erwerbstätigkeit dienenden Substanz stellt sich nicht sel-ten die Frage der Realisierbarkeit bzw. der Gefährdung der späteren Unterhaltsleistungen und des Einflusses auf die Anwartschaften von gemeinsamen"}