Demgegenüber bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskunft des Gesuchstellers gegen konkrete Interessen der Erblasserin verstossen würde. Es rechtfertigt sich daher, den Gesuchsteller von seiner beruf-lichen Geheimhaltungspflicht insofern zu entbinden, als er berechtigt erklärt wird, im Prozess R.S. ca. M. Erklärungen über die Verwendung der bei ihm vom Ehepaar L. zuhanden von Frau H. sel. eingegangenen Gelder abzugeben. Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 16. Februar 2001 (AR 00 24) |