Zur Klärung der Streitfrage, ob die dem Gesuchsteller überwiesenen Gelder zum Nachlass von Frau H. gehören oder nicht, ist es notwendig, dass der Gesuchsteller sich in irgend einer Form zur Verwendung dieser Gelder äussern kann. Dies ist vorliegend nicht nur für die Prozesspar-teien bedeutsam, sondern auch für ihn persönlich; es ist offenkundig, dass der Gesuchsteller ohne die Möglichkeit einer Stellungnahme riskiert, selber mit einer Forderungsklage des ein-gesetzten Erben R.S. konfrontiert zu werden. Demgegenüber bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskunft des Gesuchstellers gegen konkrete Interessen der Erblasserin verstossen würde.