Ein solcher erbrechtlicher Be-zug ist auch vorliegend gegeben, wo die heutige Klientschaft des Gesuchstellers in einen Prozess verwickelt ist, in welchem u.a. die Feststellung des Nachlasses der ehemaligen Kli-entin des Gesuchstellers beantragt ist. Es liegt auf der Hand, dass seitens der Erben Erklä-rungsbedarf besteht hinsichtlich der Verwendung der Gelder, die dem Gesuchsteller vom Ehepaar L. zuhanden seiner früheren Mandantin (H.) überwiesen worden waren. Zur Klärung der Streitfrage, ob die dem Gesuchsteller überwiesenen Gelder zum Nachlass von Frau H. gehören oder nicht, ist es notwendig, dass der Gesuchsteller sich in irgend einer Form zur Verwendung dieser Gelder äussern kann.