So geht das Interesse der Erben an der gerechten Verteilung der Erbschaft jenem des Erblassers an einer allfälligen Verschleierung seiner Vermögensverhältnisse zur Zeit sei-nes Todes vor (Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, he-rausgegeben vom Verein Zürcherischer Rechtsanwälte auf der Grundlage der 1969 erschie-nen Dissertation von Dr. Paul Wegmann, Zürich 1988, S. 113). Ein solcher erbrechtlicher Be-zug ist auch vorliegend gegeben, wo die heutige Klientschaft des Gesuchstellers in einen Prozess verwickelt ist, in welchem u.a. die Feststellung des Nachlasses der ehemaligen Kli-entin des Gesuchstellers beantragt ist.