Solch besondere Verhältnisse können im Zusammenhang mit einem Erbfall tatsächlich vorliegen. So geht das Interesse der Erben an der gerechten Verteilung der Erbschaft jenem des Erblassers an einer allfälligen Verschleierung seiner Vermögensverhältnisse zur Zeit sei-nes Todes vor (Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, he-rausgegeben vom Verein Zürcherischer Rechtsanwälte auf der Grundlage der 1969 erschie-nen Dissertation von Dr. Paul Wegmann, Zürich 1988, S. 113).