Dabei möchte er von der anwaltlichen Schweigepflicht entbunden werden, um in der Kla-geantwort im Interesse seiner heutigen Klientschaft zu den Vorbringen in der Klage Stellung nehmen zu können. Es geht somit in erster Linie um das persönliche Interesse seiner heuti-gen Klientschaft. Private Interessen können die Offenbarung nur rechtfertigen, wenn beson-dere Verhältnisse vorliegen. Solch besondere Verhältnisse können im Zusammenhang mit einem Erbfall tatsächlich vorliegen.