Eine nachträgliche Ermächtigung könnte denn auch eine allenfalls bereits begangene Verletzung nicht ungeschehen machen bzw. nicht rechtfertigen oder genehmigen. Eine solche Ermächtigung kann schon begrifflich nur vor der Preisgabe in Frage kommen (vgl. dazu ZR 63 [1964] Nr. 110 S. 255f.). Da der Gesuchsteller für eine bereits vollzogene Aktenherausgabe durch die Aufsichtsbehörde von seiner Geheimhaltungspflicht entbunden werden will, ist auf sein Gesuch nicht einzutreten. Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 21. September 2000 (AR 00 23) |