Die Entbindung von einem Geheimnis kann nur erfolgen, bevor es gelüftet wird, nicht als nachträgliche Genehmigung einer Preisgabe. Die Aufgabe der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte in Fragen der Geheimnisoffenbarung besteht darin, einen Anwalt, der nicht im Besitze der Einwilligung seines Klienten als Geheimnisherrn ist, zur Preisgabe seines Berufsgeheimnisses zu ermächtigen, sofern dies in einem höheren Interesse als geboten erscheint. Eine nachträgliche Ermächtigung könnte denn auch eine allenfalls bereits begangene Verletzung nicht ungeschehen machen bzw. nicht rechtfertigen oder genehmigen.