{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-09-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-00-23_2000-09-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=53", "Checksum": "bc41941733c0988b9b31b78eb1c18d55"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 00 23", "2000 I Nr. 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 21.09.2000 AR 00 23 (2000 I Nr. 48)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 21.09.2000 AR 00 23 (2000 I Nr. 48)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 21.09.2000 AR 00 23 (2000 I Nr. 48)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 18 AnwG. Keine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nach bereits erfolgter Preisgabe. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:56", "Checksum": "e7671387d72097691b049e1b5463fcdd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 21.09.2000 AR 00 23 (2000 I Nr. 48)\nRegeste:\n§ 18 AnwG. Keine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nach bereits erfolgter Preisgabe. | Anwaltsrecht\n\n| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |\n|---|---|\n| Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte |\n| Rechtsgebiet: | Anwaltsrecht |\n| Entscheiddatum: | 21.09.2000 |\n| Fallnummer: | AR 00 23 |\n| LGVE: | 2000 I Nr. 48 |\n| Leitsatz: | § 18 AnwG. Keine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nach bereits erfolgter Preisgabe. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Die Entbindung von einem Geheimnis kann nur erfolgen, bevor es gelüftet wird, nicht als nachträgliche Genehmigung einer Preisgabe. Die Aufgabe der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte in Fragen der Geheimnisoffenbarung besteht darin, einen Anwalt, der nicht im Besitze der Einwilligung seines Klienten als Geheimnisherrn ist, zur Preisgabe seines Berufsgeheimnisses zu ermächtigen, sofern dies in einem höheren Interesse als geboten erscheint. Eine nachträgliche Ermächtigung könnte denn auch eine allenfalls bereits begangene Verletzung nicht ungeschehen machen bzw. nicht rechtfertigen oder genehmigen. Eine solche Ermächtigung kann schon begrifflich nur vor der Preisgabe in Frage kommen (vgl. dazu ZR 63 [1964] Nr. 110 S. 255f.). Da der Gesuchsteller für eine bereits vollzogene Aktenherausgabe durch die Aufsichtsbehörde von seiner Geheimhaltungspflicht entbunden werden will, ist auf sein Gesuch nicht einzutreten. Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 21. September 2000 (AR 00 23) |"}