Zudem wäre eine Strafanzeige nicht das einzige Mittel zur Vervollständigung der Akten gewesen, sondern es hätte ausgereicht, beim Amtsstatthalteramt eine Aktenergänzung (§ 66 Abs. 2 StPO) zu verlangen. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Disziplinarbeklagte mit sei-ner Strafanzeige gegenüber den Strafuntersuchungsbehörden die ihm obliegenden Berufs- und Standespflichten verletzt hat. Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 5. April 2001 (AR 00 22) |