Selbst wenn sein Vorgehen allenfalls keine strafrechtliche Verurteilung wegen Ehrverletzung zu begründen vermöchte, wäre ihm aus standesrechtlicher Sicht vorzuwerfen, dass sein Vorgehen zumindest unver-hältnismässig war. Es kann nicht angehen, die Strafuntersuchungsbehörden eines Verbre-chens im Amt zu beschuldigen, nur um sich Protokolle zu "beschaffen", die nach seiner An-sicht hätten erstellt werden müssen, wie der Disziplinarbeklagte geltend macht. Zudem wäre eine Strafanzeige nicht das einzige Mittel zur Vervollständigung der Akten gewesen, sondern es hätte ausgereicht, beim Amtsstatthalteramt eine Aktenergänzung (§ 66 Abs. 2 StPO) zu verlangen.