Der Disziplinarbeklagte durfte dem Amtsstatt-halter kein solches Verhalten unterstellen bzw. war angesichts der gegebenen Sachlage unter dem Gesichtspunkt seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht gehalten, den Sachverhalt ab-zuklären. Mit seiner ohne nähere Abklärungen erfolgten Strafanzeige gegen das Amtsstatt-halteramt und die Staatsanwaltschaft überschritt der Disziplinarbeklagte den ihm zustehen-den Handlungsspielraum bei der Verteidigung seines Mandanten. Selbst wenn sein Vorgehen allenfalls keine strafrechtliche Verurteilung wegen Ehrverletzung zu begründen vermöchte, wäre ihm aus standesrechtlicher Sicht vorzuwerfen, dass sein Vorgehen zumindest unver-hältnismässig war.