Angesichts der sich im Stadium des polizeilichen Ermittlungsverfahrens befindlichen Strafuntersuchung war es jedenfalls äusserst unwahr-scheinlich, dass der Amtsstatthalter eine unbeaufsichtigte Begegnung seines Klienten mit X., dem angeblichen Haupttäter, bewilligt hatte. Der Disziplinarbeklagte durfte dem Amtsstatt-halter kein solches Verhalten unterstellen bzw. war angesichts der gegebenen Sachlage unter dem Gesichtspunkt seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht gehalten, den Sachverhalt ab-zuklären.