Da-mit hätte sein Irrtum (dass es sich beim vermeintlichen Besuch im Grosshof tatsächlich um eine erfolglose Konfrontation seines Klienten mit X. bei der Kantonspolizei Luzern gehandelt hatte) wohl aufgeklärt werden können. Angesichts der sich im Stadium des polizeilichen Ermittlungsverfahrens befindlichen Strafuntersuchung war es jedenfalls äusserst unwahr-scheinlich, dass der Amtsstatthalter eine unbeaufsichtigte Begegnung seines Klienten mit X., dem angeblichen Haupttäter, bewilligt hatte.