Wenn er glaubte, X. habe seinen Klienten im Untersuchungsgefängnis Grosshof besucht, hätte er sich vor Einreichung einer gegen die Strafuntersuchungsbehörden gerichteten Strafanzeige zumindest beim zuständi-gen Amtsstatthalter danach erkundigen müssen, weshalb sich keine Besuchserlaubnis bei den Akten befinde, da sein Klient geltend mache, ein solcher Besuch habe stattgefunden. Da-mit hätte sein Irrtum (dass es sich beim vermeintlichen Besuch im Grosshof tatsächlich um eine erfolglose Konfrontation seines Klienten mit X. bei der Kantonspolizei Luzern gehandelt hatte) wohl aufgeklärt werden können.