Selbst wenn dies der Fall wäre, müsste ihm unter standesrechtlichen Gesichtspunkten entgegenge-halten werden, dass es ihm seine anwaltliche Sorgfaltspflicht geboten hätte, vor Einreichung einer Strafanzeige den Sachverhalt näher abzuklären. Wenn er glaubte, X. habe seinen Klienten im Untersuchungsgefängnis Grosshof besucht, hätte er sich vor Einreichung einer gegen die Strafuntersuchungsbehörden gerichteten Strafanzeige zumindest beim zuständi-gen Amtsstatthalter danach erkundigen müssen, weshalb sich keine Besuchserlaubnis bei den Akten befinde, da sein Klient geltend mache, ein solcher Besuch habe stattgefunden.