BGE 116 IV 207) und damit standeswidrig. Im vorliegen-den Disziplinarverfahren braucht nicht abgeklärt zu werden, ob der Disziplinarbeklagte sich strafrechtlich durch Geltendmachung eines Rechtfertigungsgrundes entlasten könnte. Selbst wenn dies der Fall wäre, müsste ihm unter standesrechtlichen Gesichtspunkten entgegenge-halten werden, dass es ihm seine anwaltliche Sorgfaltspflicht geboten hätte, vor Einreichung einer Strafanzeige den Sachverhalt näher abzuklären.