Auf Anzeige der Staatsanwaltschaft hin disziplinierte die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte den beanzeigten Rechtsanwalt mit einem Verweis. Aus den Erwägungen: Der vom Disziplinarbeklagten in seiner Strafanzeige gegenüber den Untersuchungsbe-hörden erhobene Vorwurf des Amtsmissbrauchs bzw. der Urkundenunterdrückung, der sich in der Strafuntersuchung als unzutreffend erwies, ist objektiv ehrverletzend im Sinne von Art. 173 StGB (Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 4 vor Art. 173 StGB; BGE 116 IV 207) und damit standeswidrig.