| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen | |---|---| | Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte | | Rechtsgebiet: | Anwaltsrecht | | Entscheiddatum: | 05.04.2001 | | Fallnummer: | AR 00 22 | | LGVE: | 2001 I Nr. 35 | | Leitsatz: | §§ 12 ff. AnwG. Ein Anwalt, der ohne nähere Abklärung des Sachverhalts gegen eine Strafuntersuchungsbehörde unbegründet Strafklage wegen Amtsmissbrauchs bzw. Urkundenunterdrückung erhebt, handelt standeswidrig. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Auf Anzeige der Staatsanwaltschaft hin disziplinierte die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte den beanzeigten Rechtsanwalt mit einem Verweis.