Eine Standeswidrigkeit des Beschwerdegegners ist daher auch in diesem Punkt zu verneinen. Nicht zu entscheiden ist im vorliegenden Verfahren darüber, inwieweit dem Beschwerdeführer allenfalls ge-stützt auf den von ihm angerufenen § 93a Ziff. 1 EGZB zum Unterhalt seiner Einfrie-dungen ein Recht zum Betreten des Grundstücks der Klientschaft des Beschwerdegeg-ners zusteht. Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 9. Oktober 2000 (AR 00 21) |