Vielmehr hat der Beschwerdegegner die Ausdrücke Hausfriedensbruch und «Landesfriedensbruch» als Synonyme verwendet, was in Kenntnis der juristischen Ter-minologie unzutreffend ist. Nachdem sich aus dem Zusammenhang aber ohne weiteres ergibt, dass es dem Beschwerdegegner darum ging, Übergriffe des Beschwerdeführers auf das Grundstück seiner Klientschaft zu verhindern, schadet die falsche juristische Ausdrucksweise unter dem Titel des Standesrechts nicht. Eine Standeswidrigkeit des Beschwerdegegners ist daher auch in diesem Punkt zu verneinen.