Landfrie-densbruch im Sinne von Art. 260 StGB steht im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion, da dieser Straftatbestand nicht das Eindringen in fremdes Land mit Strafe bedroht, son-dern die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei der mit vereinten Kräf-ten gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Vielmehr hat der Beschwerdegegner die Ausdrücke Hausfriedensbruch und «Landesfriedensbruch» als Synonyme verwendet, was in Kenntnis der juristischen Ter-minologie unzutreffend ist.