Im Übrigen kann keine Standeswidrigkeit darin erblickt werden, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer das Betreten des Grundstücks seiner Klient-schaft mit Nachdruck verboten hat. Ein unberechtigtes Betreten des Grundstücks der Klientschaft des Beschwerdegegners durch den Beschwerdeführer würde gegebenenfalls den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) erfüllen, weshalb die Drohung mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruchs ein erlaubtes Mittel darstellt, einen be-fürchteten Eingriff abzuwehren. Nicht einschlägig ist hingegen die Drohung mit einer Anzeige wegen «Landesfriedensbruch» (gemeint wohl Landfriedensbruch). Landfrie-densbruch im Sinne von Art.