Es ging dem Beschwerdegegner offensichtlich nicht darum, den Beschwerdeführer in seiner Prozessführung zu behindern, sondern darum, seine Klient-schaft vor zukünftigen (ungerechtfertigten) Anschuldigungen zu bewahren. Eine Stan-deswidrigkeit des Beschwerdegegners ist daher zu verneinen. 3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Drohung des Beschwerdegeg-ners mit einer Anzeige wegen Haus- bzw. Landfriedensbruchs für den Fall, dass der Be-schwerdeführer das Grundstück der Klientschaft des Beschwerdegegners betrete. Nach Auffassung des Beschwerdeführers will der Beschwerdegegner damit im Prozessverlauf Vorteile für seine Mandanten herbeidrohen.