sie stand mithin in einem sachlichen Zusammenhang mit dem geführten Prozess. Die Drohung mit einer Strafanzeige verfolgte den Zweck, mögliche künftige Ehrverletzun-gen des Beschwerdeführers gegenüber der Klientschaft des Beschwerdegegners zu ver-hindern. Damit war sie im Sinne der zitierten Lehre und Rechtsprechung zulässig, da sowohl das Mittel als auch der verfolgte Zweck zulässig waren, ebenso die Verknüpfung von Mittel und Zweck. Es ging dem Beschwerdegegner offensichtlich nicht darum, den Beschwerdeführer in seiner Prozessführung zu behindern, sondern darum, seine Klient-schaft vor zukünftigen (ungerechtfertigten) Anschuldigungen zu bewahren.