Insbesondere hat es der Anwalt zu unterlassen, die Gegenpartei durch Drohung zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen. Die Drohung mit einer nicht aussichtslosen Zivil- oder Strafklage ist allerdings dann als zulässig zu betrachten, wenn die in Aus-sicht gestellte Klage mit der Streitsache in direktem Zusammenhang steht. Ein sachli-cher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der Rechtsanwalt mit einer Strafanzeige droht, um jemanden von der Begehung eines Delikts abzuhalten (Zemp Heini, Das Lu-zerner Anwaltsrecht, Winterthur 1968, S. 110f.;