Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer an die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte mit dem Begehren, der Beschwerdegegner sei wegen dieser Androhungen zu disziplinieren, da er damit versuche, ihn in der Prozess-führung zu behindern. Die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen: 3. - Der Anwalt darf sich bei der Verfechtung der Interessen seines Auftraggebers nur der von der Rechtsordnung vorgesehenen Angriffs- und Verteidigungsmittel bedie-nen. Insbesondere hat es der Anwalt zu unterlassen, die Gegenpartei durch Drohung zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen.