Daraufhin schrieb der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer, er verbiete ihm, das Grundstück seiner Mandanten zu betreten, ansonsten er wegen Haus- bzw. Landfriedensbruchs strafrechtlich verfolgt werde. Im Weiteren drohte er dem Be-schwerdeführer auch strafrechtliche Schritte an für den Fall, dass dieser seinen Vorwurf wiederholen sollte, seine Mandanten hätten einen Grenzstein verrückt, unkenntlich ge-macht, falsch gesetzt oder verfälscht. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer an die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte mit dem Begehren, der Beschwerdegegner sei wegen dieser Androhungen zu disziplinieren, da er damit versuche, ihn in der Prozess-führung zu behindern.