| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen | |---|---| | Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte | | Rechtsgebiet: | Anwaltsrecht | | Entscheiddatum: | 09.10.2000 | | Fallnummer: | AR 00 21 | | LGVE: | 2000 I Nr. 47 | | Leitsatz: | §§ 12 ff. AnwG. Die Androhung strafrechtlicher Schritte gegenüber der Gegenpartei ist zulässig, wenn sie mit der Streitsache direkt zusammenhängt und die Gegenpartei damit von der Begehung eines Deliktes abgehalten werden soll. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Der Beschwerdegegner vertritt die Gegenpartei des Beschwerdeführers in einer nachbarrechtlichen Streitsache vor Amtsgericht.