{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-10-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-00-21_2000-10-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=52", "Checksum": "8cd4d7ecb47be5fb33111fc6151ae287"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 00 21", "2000 I Nr. 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 09.10.2000 AR 00 21 (2000 I Nr. 47)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 09.10.2000 AR 00 21 (2000 I Nr. 47)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 09.10.2000 AR 00 21 (2000 I Nr. 47)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 12 ff. AnwG. Die Androhung strafrechtlicher Schritte gegenüber der Gegenpartei ist zulässig, wenn sie mit der Streitsache direkt zusammenhängt und die Gegenpartei damit von der Begehung eines Deliktes abgehalten werden soll. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:58", "Checksum": "52c6d16b3b3570e1f76db1ddbb07fd4b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 09.10.2000 AR 00 21 (2000 I Nr. 47)\nRegeste:\n§§ 12 ff. AnwG. Die Androhung strafrechtlicher Schritte gegenüber der Gegenpartei ist zulässig, wenn sie mit der Streitsache direkt zusammenhängt und die Gegenpartei damit von der Begehung eines Deliktes abgehalten werden soll. | Anwaltsrecht\n\n auch in diesem Punkt zu verneinen. Nicht zu entscheiden ist im vorliegenden Verfahren darüber, inwieweit dem Beschwerdeführer allenfalls ge-stützt auf den von ihm angerufenen § 93a Ziff. 1 EGZB zum Unterhalt seiner Einfrie-dungen ein Recht zum Betreten des Grundstücks der Klientschaft des Beschwerdegeg-ners zusteht. Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 9. Oktober 2000 (AR 00 21) |"}